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FAQ PrämEhrG allgemein

  • 1. Wer kann Leistungen nach dem PrämEhrG erhalten?

    Medaille Treue Dienste: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und in der Alters- und Ehrenabteilung.

    Jubiläumsprämie: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des THW im Land Brandenburg für zehn, 20, 30, 40 und 50 Jahre Treue Dienste. Wichtig: Zu den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zählen auch die behördeneigenen Regieeinheiten.

    Rückwirkende Jubiläumsprämie für 50 Jahre Treue Dienste: Alle, die vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren oder mehr vollendet haben (keine Fälle im Katastrophenschutz).

    Zuschuss zum Aufwandsersatz: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des THW im Land Brandenburg.

    Medaille Treue Dienste: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und in der Alters- und Ehrenabteilung.

    Jubiläumsprämie: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des THW im Land Brandenburg für zehn, 20, 30, 40 und 50 Jahre Treue Dienste. Wichtig: Zu den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zählen auch die behördeneigenen Regieeinheiten.

    Rückwirkende Jubiläumsprämie für 50 Jahre Treue Dienste: Alle, die vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren oder mehr vollendet haben (keine Fälle im Katastrophenschutz).

    Zuschuss zum Aufwandsersatz: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzabteilung und ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des THW im Land Brandenburg.

  • 2. Bis wann müssen die Anträge für das Jahr 2019 für ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr und bei der Gewährung der Medaille für Treue Dienste/Jubiläumsprämie/Aufwandsersatz eingereicht werden?

    Für das Jahr 2019 wurden Ausnahmetatbestände erlassen.

    Für die Medaille für Treue Dienste gilt Nr. 1.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz, die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste und die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (VV PrämEhrG): Anträge der Träger des örtlichen Brandschutzes (außer der kreisfreien Städte) für das Jahr 2019 sollen bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis eingereicht werden. Diese Anträge und die Anträge der kreisfreien Städte sollen bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersandt werden.

    Nr. 1.1.2.3 Satz 5 der VV PrämEhrG besagt, dass auch später gestellte Anträge für das laufende Jahr noch berücksichtigt werden können.

    Für die Jubiläumsprämie für nach dem 01. Januar 2019 erreichte Jubiläen gilt dasselbe, da Nr. 1.2.4 der VV PrämEhrG auf die Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.6 verweist.

    Für die Jubiläumsprämie für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren gilt Nr. 1.2.5 der VV PrämEhrG: Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur rückwirkenden Gewährung der Prämie spätestens bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. In Nr. 1.2.5 der VV PrämEhrG heißt es im letzten Satz: „Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen“, auch diese Anträge können also auch nach dem Ablauf der genannten Fristen noch eingereicht werden. Achtung, hier ist jedoch auch § 9 Abs. 4 Satz 1 PrämEhrG zu beachten, wonach die rückwirkende Gewährung der Prämie für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive Dienstzeit nur bis zum Ablauf des Jahres 2019 gewährt werden kann!

    Dieselben Fristen gelten für die Jubiläumsprämien für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg (Nr. 2.1 ff VV PrämEhrG).

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gilt für die Beantragung für das Jahr 2018 im Jahr 2019 die Nr. 3.1.11 der VV PrämEhrG: „Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum […] bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 der Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge […] bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder die antragstellende kreisfreie Stadt aus; über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt.

    Auch die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen, sodass auch die Anträge für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für das Jahr 2018 nach dem Ablauf der genannten Fristen weiterhin wirksam gestellt werden kann.

    Eine analoge Regelung wurde in Nr. 3.2.11 für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg getroffen: „Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk sollen bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde bis zum 30. Juni 2019 Vorschläge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz einreichen. […] Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz […] spätestens bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt. Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen.“

    Für das Jahr 2019 wurden Ausnahmetatbestände erlassen.

    Für die Medaille für Treue Dienste gilt Nr. 1.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz, die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste und die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (VV PrämEhrG): Anträge der Träger des örtlichen Brandschutzes (außer der kreisfreien Städte) für das Jahr 2019 sollen bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis eingereicht werden. Diese Anträge und die Anträge der kreisfreien Städte sollen bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersandt werden.

    Nr. 1.1.2.3 Satz 5 der VV PrämEhrG besagt, dass auch später gestellte Anträge für das laufende Jahr noch berücksichtigt werden können.

    Für die Jubiläumsprämie für nach dem 01. Januar 2019 erreichte Jubiläen gilt dasselbe, da Nr. 1.2.4 der VV PrämEhrG auf die Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.6 verweist.

    Für die Jubiläumsprämie für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren gilt Nr. 1.2.5 der VV PrämEhrG: Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur rückwirkenden Gewährung der Prämie spätestens bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. In Nr. 1.2.5 der VV PrämEhrG heißt es im letzten Satz: „Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen“, auch diese Anträge können also auch nach dem Ablauf der genannten Fristen noch eingereicht werden. Achtung, hier ist jedoch auch § 9 Abs. 4 Satz 1 PrämEhrG zu beachten, wonach die rückwirkende Gewährung der Prämie für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive Dienstzeit nur bis zum Ablauf des Jahres 2019 gewährt werden kann!

    Dieselben Fristen gelten für die Jubiläumsprämien für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg (Nr. 2.1 ff VV PrämEhrG).

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gilt für die Beantragung für das Jahr 2018 im Jahr 2019 die Nr. 3.1.11 der VV PrämEhrG: „Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum […] bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 der Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge […] bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder die antragstellende kreisfreie Stadt aus; über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt.

    Auch die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen, sodass auch die Anträge für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für das Jahr 2018 nach dem Ablauf der genannten Fristen weiterhin wirksam gestellt werden kann.

    Eine analoge Regelung wurde in Nr. 3.2.11 für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg getroffen: „Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk sollen bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde bis zum 30. Juni 2019 Vorschläge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz einreichen. […] Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz […] spätestens bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt. Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen.“

  • 3. Was ist aktive ehrenamtliche Dienstzeit?

    Nr. 1.1.1.5 der VV PrämEhrG besagt, dass als aktive ehrenamtliche Dienstzeit die Zeit gilt, während der die oder der Feuerwehrangehörige regelmäßig ehrenamtlich an Einsätzen, Diensten, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der jeweiligen Feuerwehr oder auf Kreis-, Landes- und Bundesebene teilgenommen hat, Führungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Feuerwehr, Funktionen oder Tätigkeiten in den Katastrophenschutzeinheiten der Aufgabenträger, Funktionen oder Aufgaben in den Verbänden der Feuerwehren oder Funktionen zur Ausbildung auf Kreis- oder Landesebene wahrgenommen hat. Die Regelung wird durch die LSTE grundsätzlich weit ausgelegt, sodass aktive Kameradinnen und Kameraden bzw. Mitwirkende im Katastrophenschutz regelmäßig problemlos die geforderte aktive Dienstzeit in einem Umfang von mindestens 40 Stunden jährlich erbringen können. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Wehrführer, darauf hinzuwirken, dass die Kameradinnen und Kameraden entsprechend eingebunden werden und die nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) vorgeschriebenen Ausbildungen absolvieren (s. Punkt 1.10 der FwDV 2: Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen).

    Von der genannten, eher auf die Einsatzabteilung zugeschnittenen Definition wird für die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der Alters- und Ehrenabteilung abgewichen (s. Rundschreiben des MIK vom 25.06.2019): Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, mit der neuen Definition der aktiven Dienstzeit Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung von der Verleihung der Medaille für Treue Dienste auszuschließen, die sich zwar weiterhin aktiv mit Rat und Tat für die Freiwillige Feuerwehr engagieren, jedoch keine aktiven Dienstzeiten im Sinne der o. g. Definition in dem geforderten Umfang erbringen können. Hier ist die LSTE als Bewilligungsbehörde angewiesen, die entsprechende Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift (nur) für die Verleihung der Medaille für Treue Dienste für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Alters- und Ehrenabteilung vorerst weit auszulegen und Formen einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr anzuerkennen. Der Gesundheitszustand wird berücksichtigt. Der beschriebene Regelungsinhalt wird bei der folgenden Anpassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt.

    Für die Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg gelten die Nummern 1.1.1.2 und 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die ehrenamtliche aktive Dienstzeit – unter Berücksichtigung der dort genannten Anrechnungsmöglichkeiten von außerhalb des Landes Brandenburg geleisteten Dienstzeiten - grundsätzlich in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden muss. Was ist mit diesem Ausschluss gemeint?

    Diese Regelung ist insbesondere für die im Technischen Hilfswerk Engagierten relevant, da das Technische Hilfswerk und seine Einheiten bundesweit eingesetzt werden. Mit der Regelung wird klargestellt, dass Einsätze auf dem Gebiet des Landes Brandenburg in jedem Fall als aktive Dienstzeit im Sinne des PrämEhrG gelten. Außerhalb des Landes Brandenburg geleistete Dienstzeiten können jedoch, analog zu der Anrechnungsmöglichkeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Nr. 1.1.1.6 der VV PrämEhrG), angerechnet werden (Nr. 2.2 VV PrämEhrG).

    Nr. 1.1.1.5 der VV PrämEhrG besagt, dass als aktive ehrenamtliche Dienstzeit die Zeit gilt, während der die oder der Feuerwehrangehörige regelmäßig ehrenamtlich an Einsätzen, Diensten, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der jeweiligen Feuerwehr oder auf Kreis-, Landes- und Bundesebene teilgenommen hat, Führungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Feuerwehr, Funktionen oder Tätigkeiten in den Katastrophenschutzeinheiten der Aufgabenträger, Funktionen oder Aufgaben in den Verbänden der Feuerwehren oder Funktionen zur Ausbildung auf Kreis- oder Landesebene wahrgenommen hat. Die Regelung wird durch die LSTE grundsätzlich weit ausgelegt, sodass aktive Kameradinnen und Kameraden bzw. Mitwirkende im Katastrophenschutz regelmäßig problemlos die geforderte aktive Dienstzeit in einem Umfang von mindestens 40 Stunden jährlich erbringen können. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Wehrführer, darauf hinzuwirken, dass die Kameradinnen und Kameraden entsprechend eingebunden werden und die nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) vorgeschriebenen Ausbildungen absolvieren (s. Punkt 1.10 der FwDV 2: Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen).

    Von der genannten, eher auf die Einsatzabteilung zugeschnittenen Definition wird für die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der Alters- und Ehrenabteilung abgewichen (s. Rundschreiben des MIK vom 25.06.2019): Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, mit der neuen Definition der aktiven Dienstzeit Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung von der Verleihung der Medaille für Treue Dienste auszuschließen, die sich zwar weiterhin aktiv mit Rat und Tat für die Freiwillige Feuerwehr engagieren, jedoch keine aktiven Dienstzeiten im Sinne der o. g. Definition in dem geforderten Umfang erbringen können. Hier ist die LSTE als Bewilligungsbehörde angewiesen, die entsprechende Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift (nur) für die Verleihung der Medaille für Treue Dienste für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Alters- und Ehrenabteilung vorerst weit auszulegen und Formen einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr anzuerkennen. Der Gesundheitszustand wird berücksichtigt. Der beschriebene Regelungsinhalt wird bei der folgenden Anpassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt.

    Für die Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg gelten die Nummern 1.1.1.2 und 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die ehrenamtliche aktive Dienstzeit – unter Berücksichtigung der dort genannten Anrechnungsmöglichkeiten von außerhalb des Landes Brandenburg geleisteten Dienstzeiten - grundsätzlich in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden muss. Was ist mit diesem Ausschluss gemeint?

    Diese Regelung ist insbesondere für die im Technischen Hilfswerk Engagierten relevant, da das Technische Hilfswerk und seine Einheiten bundesweit eingesetzt werden. Mit der Regelung wird klargestellt, dass Einsätze auf dem Gebiet des Landes Brandenburg in jedem Fall als aktive Dienstzeit im Sinne des PrämEhrG gelten. Außerhalb des Landes Brandenburg geleistete Dienstzeiten können jedoch, analog zu der Anrechnungsmöglichkeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Nr. 1.1.1.6 der VV PrämEhrG), angerechnet werden (Nr. 2.2 VV PrämEhrG).

  • 4. In welcher Form und in welchem Umfang sollen die Nachweise/Belege für die geleistete aktive Dienstzeit eingereicht werden?

    Hinsichtlich der Nachweisführung ist zunächst zu unterscheiden:

    a) Rückwirkende Zahlung der Prämie für 50 Jahre Treue Dienste für Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung

    Hier genügt es, dass vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für 50 Jahre Treue Dienste verliehen wurde. Darüber hinaus müssen keine Nachweise beigebracht werden.

    b) Verleihung einer Medaille Treue Dienste für Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung ab dem 1. Januar 2019

    Wer bereits in der Alters- und Ehrenabteilung ist, kann keine Jubiläumsprämie mehr bekommen. Gleiches gilt für den Zuschuss zum Aufwandsersatz. Beide Zahlungen können nur an Angehörige der Einsatzabteilung geleistet werden. In der Alters- und Ehrenabteilung kann jedoch weiterhin eine Medaille für Treue Dienste beantragt und verliehen werden. Auch hier muss grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit nachgewiesen werden. Es entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, hiermit Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung von der Verleihung der Medaille für Treue Dienste auszuschließen, die sich zwar weiterhin aktiv mit Rat und Tat für die Freiwillige Feuerwehr engagieren, jedoch keine aktiven Dienstzeiten im Sinne der o. g. Definition in dem geforderten Umfang erbringen können. Hier ist die LSTE als Bewilligungsbehörde angewiesen, die entsprechende Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Alters- und Ehrenabteilung vorerst weit auszulegen und Formen einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr anzuerkennen. Der beschriebene Regelungsinhalt wird bei der folgenden Anpassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt.

    c) Verleihung einer Medaille für Treue Dienste und einer Jubiläumsprämie für Angehörige der Einsatzabteilung

    Hier muss eine aktive Dienstzeit im Sinne der Nummer 1.1.1.5 der Verwaltungsvorschrift nachgewiesen werden.

    Folgende Besonderheit ist zu beachten: Gemäß § 24 Abs. 2 PrämEhrG werden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für (mindestens) zehn Jahre Treue Dienste erhalten haben, diese Dienstzeiten weiterhin anerkannt. Wer also beispielsweise am 1. November 2018 eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten hat, kann am 1. November 2028 eine Medaille für 20 Jahre Treue Dienste und die entsprechende Jubiläumsprämie erhalten. Wer jedoch am 1. Januar 2019 noch keine Medaille für 10 Jahre Treue Dienste erhalten konnte, muss neu berechnet werden: Hier gilt nur die aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung. Die Zeiten in der Jugendfeuerwehr werden nicht angerechnet. Wer also beispielsweise am 1. Februar 2009 mit zehn Jahren in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist, bekommt nicht am 1. Februar 2019 die Medaille für zehn Jahre Treue Dienste. Die aktive Dienstzeit wird erst ab dem Datum gezählt, ab dem die Kameradin oder der Kamerad in die Einsatzabteilung eingetreten ist. 

    Es muss in jedem Fall eine aktive Dienstzeit für die zurückliegenden 10 Jahre nachgewiesen werden.

    d) Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz muss eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von mindestens 40 Stunden im vergangenen Kalenderjahr nachgewiesen werden.

    Zu den Formalien der Nachweispflicht:

    Für die rückwirkende Zahlung der Prämie für 50 Jahre Treue Dienste (Fall a) sind Einzelanträge zu stellen.

    Für die Fälle b und c können Sammelanträge gestellt werden. Die Sammelanträge müssen nicht durch den Hauptverwaltungsbeamten unterschrieben werden. Zur Erleichterung der Nachweisführung kann jedem Sammelantrag ein Anschreiben des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten beigefügt werden, in dem dieser Bezug nimmt auf den konkreten Sammelantrag und versichert, dass die entsprechenden aktiven Dienstzeiten geleistet wurden. Dieses beigefügte Anschreiben soll durch den Hauptverwaltungsbeamten unterschrieben werden.

    Die entsprechenden Dienstzeiten müssen natürlich auch tatsächlich geleistet worden sein und müssen bei Bedarf auch im Einzelfall nachgewiesen werden können. Regelmäßig werden diese bei KameradInnen in den Einsatzabteilungen durch die Pflichtausbildungszeiten nach der Feuerwehrdienstvorschrift II und entsprechende Einsätze erfüllt. Hierfür gibt es Teilnahmebescheinigungen und Dienstbücher, die für Einsätze schon aus versicherungstechnischen Gründen vorliegen sollten. Ist ein lückenloser Nachweis auf diese Weise im Einzelfall tatsächlich nicht möglich, kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung, etwa des Wehrführers, versichert werden, dass Kamerad X die entsprechende aktive Dienstzeit von mindestens 40 Stunden in den Jahren Y bis Z absolviert hat, wenn die entsprechende aktive Dienstzeit tatsächlich absolviert wurde und die Person, die die eidesstattliche Versicherung abgibt, dies bezeugen kann.

    Die in den Nummern 1.1.2.4, 2.7, 3.1.7 und 3.2.7 der VV PrämErhG genannten und beizufügenden Nachweise der aktiven Dienstzeit können darin bestehen, dass der zuständige Hauptverwaltungsbeamte der antragstellenden Stelle schriftlich mit seiner Unterschrift versichert, dass die erforderliche aktive Dienstzeit geleistet und geprüft wurde. In dieser schriftlichen Zusicherung können auch mehrere Anträge zusammengefasst werden. Es ist ergänzend sicherzustellen, dass auf Anforderung der Bewilligungsbehörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel die Kopie von Einsatztagebüchern, Nachweise der Ausbildungszeiten etc. personenbezogen für die einzelnen Anträge vorgelegt werden können. (Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019)

    Das Schreiben des Hauptverwaltungsbeamten muss separat erfolgen (mit dem Hinweis, um welche Kameraden es sich handelt). Es reicht nicht die Unterschrift auf dem Sammelantrag.

    Als Nachweise für die aktive ehrenamtliche Dienstzeit sind beispielsweise Kopien von Fortbildungsnachweisen, des Einsatztagebuches oder Sonstiges, in dem ersichtlich ist, dass der Angehörige ehrenamtlich für die freiwillige Feuerwehr eingesetzt wurde.

    Sollten die Einsätze oder Sonstiges bspw. in einer Excel-Datei erfasst worden sein, können Sie der Bewilligungsbehörde davon auch einen Ausdruck mit Unterschrift und Datum der unteren Brandschutzbehörde (Amt, Stadt, Gemeinde bzw. kreisfreie Stadt) zukommen lassen.

    Eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von über 40 Stunden muss nicht belegt werden. Es reicht daher in den Formularen auch die Angabe „> 40 Stunden“, wenn mehr als 40 Stunden aktiver Dienstzeit geleistet wurden.

    Die personenbezogenen Einzelnachweise für die jährlich erbrachten 40 Stunden müssen für eine eventuelle Nachprüfung durch den Landesrechnungshof zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz muss die geforderte aktive Dienstzeit für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

    Für die Medaille Treue Dienste und die Jubiläumsprämie ist jeweils die geforderte aktive Dienstzeit der letzten zehn Jahre nachzuweisen. Zu den Besonderheiten der Nachweisführung für die Medaille Treue Dienste in der Alters- und Ehrenabteilung siehe FAQ 3.

    Hinsichtlich der Nachweisführung ist zunächst zu unterscheiden:

    a) Rückwirkende Zahlung der Prämie für 50 Jahre Treue Dienste für Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung

    Hier genügt es, dass vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für 50 Jahre Treue Dienste verliehen wurde. Darüber hinaus müssen keine Nachweise beigebracht werden.

    b) Verleihung einer Medaille Treue Dienste für Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung ab dem 1. Januar 2019

    Wer bereits in der Alters- und Ehrenabteilung ist, kann keine Jubiläumsprämie mehr bekommen. Gleiches gilt für den Zuschuss zum Aufwandsersatz. Beide Zahlungen können nur an Angehörige der Einsatzabteilung geleistet werden. In der Alters- und Ehrenabteilung kann jedoch weiterhin eine Medaille für Treue Dienste beantragt und verliehen werden. Auch hier muss grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit nachgewiesen werden. Es entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, hiermit Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung von der Verleihung der Medaille für Treue Dienste auszuschließen, die sich zwar weiterhin aktiv mit Rat und Tat für die Freiwillige Feuerwehr engagieren, jedoch keine aktiven Dienstzeiten im Sinne der o. g. Definition in dem geforderten Umfang erbringen können. Hier ist die LSTE als Bewilligungsbehörde angewiesen, die entsprechende Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Alters- und Ehrenabteilung vorerst weit auszulegen und Formen einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr anzuerkennen. Der beschriebene Regelungsinhalt wird bei der folgenden Anpassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt.

    c) Verleihung einer Medaille für Treue Dienste und einer Jubiläumsprämie für Angehörige der Einsatzabteilung

    Hier muss eine aktive Dienstzeit im Sinne der Nummer 1.1.1.5 der Verwaltungsvorschrift nachgewiesen werden.

    Folgende Besonderheit ist zu beachten: Gemäß § 24 Abs. 2 PrämEhrG werden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für (mindestens) zehn Jahre Treue Dienste erhalten haben, diese Dienstzeiten weiterhin anerkannt. Wer also beispielsweise am 1. November 2018 eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten hat, kann am 1. November 2028 eine Medaille für 20 Jahre Treue Dienste und die entsprechende Jubiläumsprämie erhalten. Wer jedoch am 1. Januar 2019 noch keine Medaille für 10 Jahre Treue Dienste erhalten konnte, muss neu berechnet werden: Hier gilt nur die aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung. Die Zeiten in der Jugendfeuerwehr werden nicht angerechnet. Wer also beispielsweise am 1. Februar 2009 mit zehn Jahren in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist, bekommt nicht am 1. Februar 2019 die Medaille für zehn Jahre Treue Dienste. Die aktive Dienstzeit wird erst ab dem Datum gezählt, ab dem die Kameradin oder der Kamerad in die Einsatzabteilung eingetreten ist. 

    Es muss in jedem Fall eine aktive Dienstzeit für die zurückliegenden 10 Jahre nachgewiesen werden.

    d) Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz muss eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von mindestens 40 Stunden im vergangenen Kalenderjahr nachgewiesen werden.

    Zu den Formalien der Nachweispflicht:

    Für die rückwirkende Zahlung der Prämie für 50 Jahre Treue Dienste (Fall a) sind Einzelanträge zu stellen.

    Für die Fälle b und c können Sammelanträge gestellt werden. Die Sammelanträge müssen nicht durch den Hauptverwaltungsbeamten unterschrieben werden. Zur Erleichterung der Nachweisführung kann jedem Sammelantrag ein Anschreiben des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten beigefügt werden, in dem dieser Bezug nimmt auf den konkreten Sammelantrag und versichert, dass die entsprechenden aktiven Dienstzeiten geleistet wurden. Dieses beigefügte Anschreiben soll durch den Hauptverwaltungsbeamten unterschrieben werden.

    Die entsprechenden Dienstzeiten müssen natürlich auch tatsächlich geleistet worden sein und müssen bei Bedarf auch im Einzelfall nachgewiesen werden können. Regelmäßig werden diese bei KameradInnen in den Einsatzabteilungen durch die Pflichtausbildungszeiten nach der Feuerwehrdienstvorschrift II und entsprechende Einsätze erfüllt. Hierfür gibt es Teilnahmebescheinigungen und Dienstbücher, die für Einsätze schon aus versicherungstechnischen Gründen vorliegen sollten. Ist ein lückenloser Nachweis auf diese Weise im Einzelfall tatsächlich nicht möglich, kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung, etwa des Wehrführers, versichert werden, dass Kamerad X die entsprechende aktive Dienstzeit von mindestens 40 Stunden in den Jahren Y bis Z absolviert hat, wenn die entsprechende aktive Dienstzeit tatsächlich absolviert wurde und die Person, die die eidesstattliche Versicherung abgibt, dies bezeugen kann.

    Die in den Nummern 1.1.2.4, 2.7, 3.1.7 und 3.2.7 der VV PrämErhG genannten und beizufügenden Nachweise der aktiven Dienstzeit können darin bestehen, dass der zuständige Hauptverwaltungsbeamte der antragstellenden Stelle schriftlich mit seiner Unterschrift versichert, dass die erforderliche aktive Dienstzeit geleistet und geprüft wurde. In dieser schriftlichen Zusicherung können auch mehrere Anträge zusammengefasst werden. Es ist ergänzend sicherzustellen, dass auf Anforderung der Bewilligungsbehörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel die Kopie von Einsatztagebüchern, Nachweise der Ausbildungszeiten etc. personenbezogen für die einzelnen Anträge vorgelegt werden können. (Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019)

    Das Schreiben des Hauptverwaltungsbeamten muss separat erfolgen (mit dem Hinweis, um welche Kameraden es sich handelt). Es reicht nicht die Unterschrift auf dem Sammelantrag.

    Als Nachweise für die aktive ehrenamtliche Dienstzeit sind beispielsweise Kopien von Fortbildungsnachweisen, des Einsatztagebuches oder Sonstiges, in dem ersichtlich ist, dass der Angehörige ehrenamtlich für die freiwillige Feuerwehr eingesetzt wurde.

    Sollten die Einsätze oder Sonstiges bspw. in einer Excel-Datei erfasst worden sein, können Sie der Bewilligungsbehörde davon auch einen Ausdruck mit Unterschrift und Datum der unteren Brandschutzbehörde (Amt, Stadt, Gemeinde bzw. kreisfreie Stadt) zukommen lassen.

    Eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von über 40 Stunden muss nicht belegt werden. Es reicht daher in den Formularen auch die Angabe „> 40 Stunden“, wenn mehr als 40 Stunden aktiver Dienstzeit geleistet wurden.

    Die personenbezogenen Einzelnachweise für die jährlich erbrachten 40 Stunden müssen für eine eventuelle Nachprüfung durch den Landesrechnungshof zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz muss die geforderte aktive Dienstzeit für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

    Für die Medaille Treue Dienste und die Jubiläumsprämie ist jeweils die geforderte aktive Dienstzeit der letzten zehn Jahre nachzuweisen. Zu den Besonderheiten der Nachweisführung für die Medaille Treue Dienste in der Alters- und Ehrenabteilung siehe FAQ 3.

  • 7. Können die erforderlichen 40 Stunden auch gesplittet werden und in unterschiedlichen Ortswehren bzw. Hilfsorganisationen geleistet werden? Wenn ja, wer ist dann zuständig?

    Ja, unterschiedliche Zeiten in verschiedenen Feuerwehren werden angerechnet. Die Antragstellung sollte der Aufgabenträger des Wohnortes vornehmen. Wird bei einem Antrag festgestellt, dass der Begünstigte nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich seinen Hauptwohnsitz hat, sollte eine Abstimmung mit  dem für den Bereich des Hauptwohnsitzes zuständigen Träger erfolgen. Damit kann eine doppelte Antragstellung ausgeschlossen werden.

    Ebenso kann für die Helfer im Katastrophenschutz verfahren werden.

    Parallele, zeitgleiche Mitgliedschaft in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren bzw. einer Freiwilligen Feuerwehr und als Mitwirkender in einer Einheit des Katastrophenschutzes werden nicht angerechnet (es kann also niemand nach fünf Jahren eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste bekommen).

    Ja, unterschiedliche Zeiten in verschiedenen Feuerwehren werden angerechnet. Die Antragstellung sollte der Aufgabenträger des Wohnortes vornehmen. Wird bei einem Antrag festgestellt, dass der Begünstigte nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich seinen Hauptwohnsitz hat, sollte eine Abstimmung mit  dem für den Bereich des Hauptwohnsitzes zuständigen Träger erfolgen. Damit kann eine doppelte Antragstellung ausgeschlossen werden.

    Ebenso kann für die Helfer im Katastrophenschutz verfahren werden.

    Parallele, zeitgleiche Mitgliedschaft in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren bzw. einer Freiwilligen Feuerwehr und als Mitwirkender in einer Einheit des Katastrophenschutzes werden nicht angerechnet (es kann also niemand nach fünf Jahren eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste bekommen).

  • 8. Wie ist damit umzugehen, wenn ein ehrenamtlich Mitwirkender in einem Jahr keinen aktiven Dienst in dem erforderlichen Umfang leisten konnte?

    Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch zum Auslagenersatz in einem Jahr nicht, zählt dieses Jahr auch als Unterbrechung der Zeit für die Verleihung der  Medaille für Treue Dienste. Das Jahr fällt aus der Anrechnung heraus und der Zeitraum verlängert sich um dieses Jahr. Die Anrechenbarkeit von Unterbrechungszeiten ist in Nr. 1.1.1.6 der VV PrämEhrG geregelt.

    Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch zum Auslagenersatz in einem Jahr nicht, zählt dieses Jahr auch als Unterbrechung der Zeit für die Verleihung der  Medaille für Treue Dienste. Das Jahr fällt aus der Anrechnung heraus und der Zeitraum verlängert sich um dieses Jahr. Die Anrechenbarkeit von Unterbrechungszeiten ist in Nr. 1.1.1.6 der VV PrämEhrG geregelt.

  • 10. Ist sowohl der Zuschuss zum Aufwandsersatz als auch die Prämie für Treue Dienste auf andere Sozialleistungen anrechnungsfrei?

    Die Jubiläumsprämie wird nach der Aussage der Bundesagentur für Arbeit nicht auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III angerechnet.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz gelten Freibeträge, sodass es unter Umständen zu einer Anrechnung kommen kann, wenn der oder die Begünstigte auch aus anderen Ehrenämtern Zahlungen erhält. Hier ist aufgrund der Vielzahl möglicher Einzelfälle eine pauschale Aussage nicht möglich. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Bundesagentur für Arbeit.

    Die Jubiläumsprämie wird nach der Aussage der Bundesagentur für Arbeit nicht auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III angerechnet.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz gelten Freibeträge, sodass es unter Umständen zu einer Anrechnung kommen kann, wenn der oder die Begünstigte auch aus anderen Ehrenämtern Zahlungen erhält. Hier ist aufgrund der Vielzahl möglicher Einzelfälle eine pauschale Aussage nicht möglich. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Bundesagentur für Arbeit.

  • 11. Müssen die ausgezahlten Summen des Aufwandsersatzes und auch für Treue Dienste versteuert werden?

    Die Jubiläumsprämie ist nach der Aussage des MdF steuerfrei.

    Der Zuschuss zum Aufwandsersatz ist grundsätzlich steuerbar, kann jedoch nach der Aussage des MdF unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG fallen. Auch hier ist aufgrund der Vielzahl möglicher Einzelfälle eine pauschale Aussage nicht möglich. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

    Die Jubiläumsprämie ist nach der Aussage des MdF steuerfrei.

    Der Zuschuss zum Aufwandsersatz ist grundsätzlich steuerbar, kann jedoch nach der Aussage des MdF unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG fallen. Auch hier ist aufgrund der Vielzahl möglicher Einzelfälle eine pauschale Aussage nicht möglich. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

  • 12. Wie schnell erfolgt die Auszahlung der jeweiligen Prämien bzw. Zuschüsse? Gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 soll die Auszahlung mit der Ausgabe der Medaillen zeitgleich erfolgen.

    Nachdem der Bewilligungsbescheid bekannt gegeben wurde und die Widerspruchsfrist (ein Monat) fristgerecht verstrichen ist, erhält der Bescheid Bestandskraft und es kommt zur Auszahlung bzw. zur Versendung der Medaillen. Sie können jedoch von der Rechtsbehelfsverzichtserklärung Gebrauch machen, die dem Bescheid beiliegen wird, um die Bestandskraft des Bescheids früher herbeizuführen und eine schnellere Auszahlung zu ermöglichen.

    Nachdem der Bewilligungsbescheid bekannt gegeben wurde und die Widerspruchsfrist (ein Monat) fristgerecht verstrichen ist, erhält der Bescheid Bestandskraft und es kommt zur Auszahlung bzw. zur Versendung der Medaillen. Sie können jedoch von der Rechtsbehelfsverzichtserklärung Gebrauch machen, die dem Bescheid beiliegen wird, um die Bestandskraft des Bescheids früher herbeizuführen und eine schnellere Auszahlung zu ermöglichen.

  • 13. Findet die Auszahlung für THW und DRK an jeden einzelnen Kameraden/ Helfer statt oder an die Organisation?

    Die Auszahlung erfolgt gem. § 10 Abs. 4 PrämEhrG (Jubiläumsprämie) und gem. § 14 Abs. 2 PrämEhrG (Zuschuss zum Aufwandsersatz) durch die kreisfreien Städte und die Landkreise an jeden einzelnen ehrenamtlichen Mitwirkenden.

    Die Auszahlung erfolgt gem. § 10 Abs. 4 PrämEhrG (Jubiläumsprämie) und gem. § 14 Abs. 2 PrämEhrG (Zuschuss zum Aufwandsersatz) durch die kreisfreien Städte und die Landkreise an jeden einzelnen ehrenamtlichen Mitwirkenden.

  • 15. Kann die Auszahlung der Prämie oder des Zuschusses zum Aufwandsersatz auch an Angehörige erfolgen? Oder an Erben?

    Nein, sie muss an dem im Antrag benannten Begünstigten erfolgen. Sollte im Zeitraum der Bearbeitung der Anträge bis zur Auszahlung ein Berechtigter versterben, sind die Leistungen an die Bewilligungsbehörde zurückzuüberweisen. Sie können nicht vererbt werden.

    Nein, sie muss an dem im Antrag benannten Begünstigten erfolgen. Sollte im Zeitraum der Bearbeitung der Anträge bis zur Auszahlung ein Berechtigter versterben, sind die Leistungen an die Bewilligungsbehörde zurückzuüberweisen. Sie können nicht vererbt werden.

  • 16. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz?

    § 30 BbgDSG besagt, dass zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten dürfen.

    § 30 BbgDSG besagt, dass zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten dürfen.