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Fragen zur Jubiläumsprämie

  • 1. Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der jährlich zu leistenden aktiven Dienstzeit für die Jubiläumsprämie (und die Medaille Treue Dienste)?

    FAQ B1 PrämEhrG

    Bei der Berechnung der aktiven Dienstzeit muss zwischen der Jubiläumsprämie/Medaille Treue Dienste und dem Zuschuss zum Aufwandsersatz differenziert werden.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz gilt: Berechnungsgrundlage ist jeweils das zurückliegende Kalenderjahr. Für die Anträge auf Zahlung eines Zuschusses zum Aufwandsersatz in diesem Jahr ist also das zurückliegende Kalenderjahr 2018 maßgeblich.

    Bei der Jubiläumsprämie und der Medaille für Treue Dienste kommt es darauf an, wann der/die jeweilige Kamerad/in in die Freiwillige Feuerwehr eingetreten ist (= Zählweise für alle, die bereits vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von zehn Jahren oder mehr vollendet haben) bzw. wann der/die jeweilige Kamerad/in in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr eingetreten ist. Wenn ein Kamerad beispielsweise am 3. Februar 2017 in die Einsatzabteilung eingetreten ist, bekommt er am 3. Februar 2027 die Medaille für 10 Jahre Treue Dienste und die Jubiläumsprämie. Insoweit ändert sich im Vergleich zum bisherigen Verfahren für die Beantragung der Medaille für Treue Dienste nur, dass es nunmehr nur noch einen Stichtag statt wie bisher zwei Stichtage für den Antrag gibt.

    Es empfiehlt sich, die Medaille Treue Dienste und die Prämie für diejenigen, die nach dem Stichtag für den Antrag erst das jeweilige Jubiläum erfüllt haben, erst im Folgejahr zu beantragen, da erst dann sicher festgestellt werden kann, ob die entsprechende aktive Dienstzeit für das zehnte bzw. zwanzigste, …etc. Dienstjahr tatsächlich erfüllt wurde. Die Verleihung bzw. Auszahlung darf ohnehin erst erfolgen, wenn das Dienstjubiläum tatsächlich erreicht wurde.

    FAQ B1 PrämEhrG

    Bei der Berechnung der aktiven Dienstzeit muss zwischen der Jubiläumsprämie/Medaille Treue Dienste und dem Zuschuss zum Aufwandsersatz differenziert werden.

    Für den Zuschuss zum Aufwandsersatz gilt: Berechnungsgrundlage ist jeweils das zurückliegende Kalenderjahr. Für die Anträge auf Zahlung eines Zuschusses zum Aufwandsersatz in diesem Jahr ist also das zurückliegende Kalenderjahr 2018 maßgeblich.

    Bei der Jubiläumsprämie und der Medaille für Treue Dienste kommt es darauf an, wann der/die jeweilige Kamerad/in in die Freiwillige Feuerwehr eingetreten ist (= Zählweise für alle, die bereits vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von zehn Jahren oder mehr vollendet haben) bzw. wann der/die jeweilige Kamerad/in in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr eingetreten ist. Wenn ein Kamerad beispielsweise am 3. Februar 2017 in die Einsatzabteilung eingetreten ist, bekommt er am 3. Februar 2027 die Medaille für 10 Jahre Treue Dienste und die Jubiläumsprämie. Insoweit ändert sich im Vergleich zum bisherigen Verfahren für die Beantragung der Medaille für Treue Dienste nur, dass es nunmehr nur noch einen Stichtag statt wie bisher zwei Stichtage für den Antrag gibt.

    Es empfiehlt sich, die Medaille Treue Dienste und die Prämie für diejenigen, die nach dem Stichtag für den Antrag erst das jeweilige Jubiläum erfüllt haben, erst im Folgejahr zu beantragen, da erst dann sicher festgestellt werden kann, ob die entsprechende aktive Dienstzeit für das zehnte bzw. zwanzigste, …etc. Dienstjahr tatsächlich erfüllt wurde. Die Verleihung bzw. Auszahlung darf ohnehin erst erfolgen, wenn das Dienstjubiläum tatsächlich erreicht wurde.

  • 2. Ab wann wird die aktive Dienstzeit im Sinne des PrämEhrG gezählt? Ab wann zählt die Dienstjahresrechnung ab 16 Jahren? Behalten bereits vor dem 1. Januar 2019 anerkannte Dienstzeiten weiterhin Ihre Gültigkeit?

    FAQ B2 PrämEhrG

    Grundsätzlich zählt nach dem neuen PrämEhrG nur die Zeit in der Einsatzabteilung und die Zeit in der Alters- und Ehrenabteilung als aktive Dienstzeit (Nr. 1.1.1.4 der VV PrämEhrG), nicht jedoch die Zeit in der Jugendfeuerwehr. Nach dem BbgBKG ist frühestens ab einem Alter von 16 Jahren der Eintritt in die Einsatzabteilung möglich. Eine Ausnahme hiervon ist in § 24 Abs. 2 PrämEhrG geregelt. Hiernach gelten die vor dem 1. Januar anerkannten Dienstzeiten von mindestens zehn Jahren weiterhin als anerkannt, es wird also wie bisher „weiter gezählt“. Bei denjenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste (oder mehr) erhalten haben, bei denen also eine mindestens zehnjährige aktive Dienstzeit bereits anerkannt wurde, wird die Zeit in der Jugendfeuerwehr und alle anderen bereits anerkannten Zeiten weiterhin anerkannt. Bei denjenigen, die am 1. Januar 2019 noch keine zehn Jahre aktiver Dienstzeit nach dem alten Gesetz vollendet haben, gilt die „neue Zählweise“ nach dem PrämEhrG.

    Beispiel: Feuerwehrmann A hat am 1. Januar 2018 eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten, weil er am 1. Januar 2008 in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist und seitdem in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv ist. Dieser Feuerwehrmann erhält am 1. Januar 2028 eine Medaille für 20 Jahre Treue Dienste und die Jubiläumsprämie nach dem neuen PrämEhrG, da die Zeiten vor dem 1. Januar 2019 nach § 24 Abs. 2 PrämEhrG weiterhin anerkannt werden.

    Feuerwehrfrau B ist am 1. Februar 2009 in die Jugendfeuerwehr eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 hat sie noch keine zehn Jahre aktiver Dienstzeit nach dem alten Gesetz vollendet und dementsprechend auch noch keine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten. Bei ihr ist daher der Eintritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr maßgeblich. Wenn B mit zehn Jahren in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist und mit 16 (am 1. Februar 2015) in die Einsatzabteilung, dann hat sie die zehn Jahre aktive Dienstzeit nach dem neuen Gesetz am  1. Februar 2025 erreicht, weil nur die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung als aktive Dienstzeit nach dem neuen PrämEhrG gilt.

    Vereinfacht gesagt werden die Zeiten in der Jugendfeuerwehr (sowie alle anderen bereits anerkannten Zeiten) bei denjenigen auch weiterhin anerkannt, die bereits nach dem alten Gesetz eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste (oder mehr) erhalten haben.

    FAQ B2 PrämEhrG

    Grundsätzlich zählt nach dem neuen PrämEhrG nur die Zeit in der Einsatzabteilung und die Zeit in der Alters- und Ehrenabteilung als aktive Dienstzeit (Nr. 1.1.1.4 der VV PrämEhrG), nicht jedoch die Zeit in der Jugendfeuerwehr. Nach dem BbgBKG ist frühestens ab einem Alter von 16 Jahren der Eintritt in die Einsatzabteilung möglich. Eine Ausnahme hiervon ist in § 24 Abs. 2 PrämEhrG geregelt. Hiernach gelten die vor dem 1. Januar anerkannten Dienstzeiten von mindestens zehn Jahren weiterhin als anerkannt, es wird also wie bisher „weiter gezählt“. Bei denjenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste (oder mehr) erhalten haben, bei denen also eine mindestens zehnjährige aktive Dienstzeit bereits anerkannt wurde, wird die Zeit in der Jugendfeuerwehr und alle anderen bereits anerkannten Zeiten weiterhin anerkannt. Bei denjenigen, die am 1. Januar 2019 noch keine zehn Jahre aktiver Dienstzeit nach dem alten Gesetz vollendet haben, gilt die „neue Zählweise“ nach dem PrämEhrG.

    Beispiel: Feuerwehrmann A hat am 1. Januar 2018 eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten, weil er am 1. Januar 2008 in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist und seitdem in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv ist. Dieser Feuerwehrmann erhält am 1. Januar 2028 eine Medaille für 20 Jahre Treue Dienste und die Jubiläumsprämie nach dem neuen PrämEhrG, da die Zeiten vor dem 1. Januar 2019 nach § 24 Abs. 2 PrämEhrG weiterhin anerkannt werden.

    Feuerwehrfrau B ist am 1. Februar 2009 in die Jugendfeuerwehr eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 hat sie noch keine zehn Jahre aktiver Dienstzeit nach dem alten Gesetz vollendet und dementsprechend auch noch keine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste erhalten. Bei ihr ist daher der Eintritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr maßgeblich. Wenn B mit zehn Jahren in die Jugendfeuerwehr eingetreten ist und mit 16 (am 1. Februar 2015) in die Einsatzabteilung, dann hat sie die zehn Jahre aktive Dienstzeit nach dem neuen Gesetz am  1. Februar 2025 erreicht, weil nur die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung als aktive Dienstzeit nach dem neuen PrämEhrG gilt.

    Vereinfacht gesagt werden die Zeiten in der Jugendfeuerwehr (sowie alle anderen bereits anerkannten Zeiten) bei denjenigen auch weiterhin anerkannt, die bereits nach dem alten Gesetz eine Medaille für zehn Jahre Treue Dienste (oder mehr) erhalten haben.

  • 3. Sollen die Anträge nur beim THW über die Regionalstelle eingereicht werden oder gilt dasselbe auch für die Hilfsorganisationen? (VV PrämEhrG Nr. 2.6)?

    FAQ B3 PrämEhrG

    Die Vorschläge der Hilfsorganisationen müssen nicht über den Landesverband eingereicht werden. Diese Vorschläge können direkt durch den Ortsverband bei der unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht werden, in deren Einheit der Begünstigte aktiv ist.

    FAQ B3 PrämEhrG

    Die Vorschläge der Hilfsorganisationen müssen nicht über den Landesverband eingereicht werden. Diese Vorschläge können direkt durch den Ortsverband bei der unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht werden, in deren Einheit der Begünstigte aktiv ist.

  • 4. Wie weit zurück kann die 50-jährige Dienstzeit prämiert werden?

    FAQ B4 PrämEhrG

    Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des PrämEhrG kann die Jubiläumsprämie rückwirkend für 50 Jahre aktive ehrenamtliche Dienstzeit, die bereits vor dem 01. Januar 2019 erreicht wurde, gewährt werden. Das heißt: Jeder Feuerwehrangehörige, der in den Jahren 1994 (= erstmalige Verleihung der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste) bis 2018 bereits eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren (oder mehr) vollendet hat, kann auf Antrag für eine rückwirkende Prämienzahlung berücksichtigt werden. Als Nachweis genügt der Erhalt der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste in dem genannten Zeitraum.

    Achtung: Die Möglichkeit der rückwirkenden Prämienzahlung läuft zum Ende 2019 aus (§ 9 Abs. 4 S 1 PrämEhrG)!

    Alle anderen Medaillenstufen (zehn, 20, 30 und 40 Jahre) sind von dieser Rückwirkung ausgeschlossen. Diese Prämienzahlungen können erst für ab dem 1. Januar 2019 erreichte Jubiläen (mit Inkrafttreten des PrämEhrG) gewährt werden.

    FAQ B4 PrämEhrG

    Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des PrämEhrG kann die Jubiläumsprämie rückwirkend für 50 Jahre aktive ehrenamtliche Dienstzeit, die bereits vor dem 01. Januar 2019 erreicht wurde, gewährt werden. Das heißt: Jeder Feuerwehrangehörige, der in den Jahren 1994 (= erstmalige Verleihung der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste) bis 2018 bereits eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren (oder mehr) vollendet hat, kann auf Antrag für eine rückwirkende Prämienzahlung berücksichtigt werden. Als Nachweis genügt der Erhalt der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste in dem genannten Zeitraum.

    Achtung: Die Möglichkeit der rückwirkenden Prämienzahlung läuft zum Ende 2019 aus (§ 9 Abs. 4 S 1 PrämEhrG)!

    Alle anderen Medaillenstufen (zehn, 20, 30 und 40 Jahre) sind von dieser Rückwirkung ausgeschlossen. Diese Prämienzahlungen können erst für ab dem 1. Januar 2019 erreichte Jubiläen (mit Inkrafttreten des PrämEhrG) gewährt werden.

  • 5. Welcher Bezugspunkt wird für die rückwirkende Gewährung der Jubiläumsprämie für die Hilfsorganisationen bzw. das THW angesetzt? (Einheitsvertrag zw. BRD und DDR am 31. August 1990 geschlossen, Land Brandenburg praktisch erst mit dem Tag der Deutschen Einheit (03. Oktober 1990) existent)

    FAQ B5 PrämEhrG

    Da hierfür eine ehrenamtliche Mitwirkung in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes des Landes Brandenburg maßgeblich ist, existieren in dieser Konstellation keine Fälle.

    FAQ B5 PrämEhrG

    Da hierfür eine ehrenamtliche Mitwirkung in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes des Landes Brandenburg maßgeblich ist, existieren in dieser Konstellation keine Fälle.

  • 6. Was ist, wenn der oder die Feuerwehrangehörige vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren erreicht hat, aber keine Medaille erhalten hat?

    FAQ B6 PrämEhrG

    Die Medaille für 50 Jahre Treue Dienste muss nicht zwingend verliehen worden sein. Die Bedingungen für eine Verleihung müssen aber erfüllt gewesen sein. Ist er oder sie in der Datenbank des MIK geführt, ist ein weiterer Nachweis regelmäßig entbehrlich (ggf. wird die LSTE bei Unstimmigkeiten punktuell weitere Nachweise fordern). In allen anderen Fällen muss das Dienstalter glaubhaft nachgewiesen werden (z.B. Kopie Dienstbuch, Urkunden).

    FAQ B6 PrämEhrG

    Die Medaille für 50 Jahre Treue Dienste muss nicht zwingend verliehen worden sein. Die Bedingungen für eine Verleihung müssen aber erfüllt gewesen sein. Ist er oder sie in der Datenbank des MIK geführt, ist ein weiterer Nachweis regelmäßig entbehrlich (ggf. wird die LSTE bei Unstimmigkeiten punktuell weitere Nachweise fordern). In allen anderen Fällen muss das Dienstalter glaubhaft nachgewiesen werden (z.B. Kopie Dienstbuch, Urkunden).

  • 7. Wie verhält es sich mit Angehörigen, welche vor dem 1. Januar 2019 eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren erfüllt haben, nun aber nicht mehr Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sind?

    FAQ B7 PrämEhrG

    Die ehemaligen Angehörigen, welche nun nicht mehr in der Freiwilligen Feuerwehr sind, in der Vergangenheit jedoch eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren erfüllt haben, können die Jubiläumsprämie dennoch rückwirkend für die bereits vor dem 1. Januar 2019 erbrachte ehrenamtliche Dienstzeit von mindestens 50 Jahren erhalten.

    FAQ B7 PrämEhrG

    Die ehemaligen Angehörigen, welche nun nicht mehr in der Freiwilligen Feuerwehr sind, in der Vergangenheit jedoch eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren erfüllt haben, können die Jubiläumsprämie dennoch rückwirkend für die bereits vor dem 1. Januar 2019 erbrachte ehrenamtliche Dienstzeit von mindestens 50 Jahren erhalten.

  • 8. Wie erfolgt die Auszahlung der Jubiläumsprämie für 50- jährige aktive Dienstzeit gem. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BbgPrämEhrG in Verbindung mit Pkt. 1.2.8 VV?

    FAQ B8 PrämEhrG

    Nummer 1.2.8 der VV PrämEhrG ist im Falle der Beantragung einer Jubiläumsprämie für eine 50-jährige aktive Dienstzeit durch ein Amt, eine amtsfreie Gemeinde oder eine Verbandsgemeinde gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Summe der bewilligten Jubiläumsprämie nicht an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde auszuzahlen ist, sondern direkt an den Landkreis, der gemäß § 10 Abs. 2 Nummer 3 PrämEhrG die Jubiläumsprämie an die ehrenamtliche Angehörige oder den ehrenamtlichen Angehörigen der FFW auszahlt (s. auch Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019). Die Kontodaten der Begünstigten sind an den Landkreis zu übermitteln.

    Hintergrund der Regelung war, dass der Landkreis auch für die Verleihung der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nummer 3 PrämEhrG). Dieser Umstand, dass hier die antragstellende Stelle und die auszahlende Stelle auseinanderfallen, hat sich in der Praxis als problematisch herausgestellt und soll korrigiert werden. Allerdings ist hierzu eine Änderung des PrämEhrG erforderlich, die aufgrund der hiermit zusammenhängenden formellen Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Bis dahin wird die Verwaltungsvorschrift an dieser Stelle an das Gesetz angepasst und ein gesonderter Musterantrag (Anlage) für die Beantragung der Jubiläumsprämie für 50 Jahre Treue Dienste erstellt, um das Verfahren zu erleichtern. Es wird gebeten, bis dahin die vorhandenen Formulare zu nutzen und dem Landkreis die Kontodaten der Begünstigten zu übermitteln.

    FAQ B8 PrämEhrG

    Nummer 1.2.8 der VV PrämEhrG ist im Falle der Beantragung einer Jubiläumsprämie für eine 50-jährige aktive Dienstzeit durch ein Amt, eine amtsfreie Gemeinde oder eine Verbandsgemeinde gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Summe der bewilligten Jubiläumsprämie nicht an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde auszuzahlen ist, sondern direkt an den Landkreis, der gemäß § 10 Abs. 2 Nummer 3 PrämEhrG die Jubiläumsprämie an die ehrenamtliche Angehörige oder den ehrenamtlichen Angehörigen der FFW auszahlt (s. auch Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019). Die Kontodaten der Begünstigten sind an den Landkreis zu übermitteln.

    Hintergrund der Regelung war, dass der Landkreis auch für die Verleihung der Medaille für 50 Jahre Treue Dienste zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nummer 3 PrämEhrG). Dieser Umstand, dass hier die antragstellende Stelle und die auszahlende Stelle auseinanderfallen, hat sich in der Praxis als problematisch herausgestellt und soll korrigiert werden. Allerdings ist hierzu eine Änderung des PrämEhrG erforderlich, die aufgrund der hiermit zusammenhängenden formellen Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Bis dahin wird die Verwaltungsvorschrift an dieser Stelle an das Gesetz angepasst und ein gesonderter Musterantrag (Anlage) für die Beantragung der Jubiläumsprämie für 50 Jahre Treue Dienste erstellt, um das Verfahren zu erleichtern. Es wird gebeten, bis dahin die vorhandenen Formulare zu nutzen und dem Landkreis die Kontodaten der Begünstigten zu übermitteln.

  • 9. Können die Jubiläumsprämien rückwirkend für diejenigen beantragt werden, welche Anfang 2019 die Medaillen für Treue Dienste vom MIK erhalten haben?

    FAQ B9 PrämEhrG

    Die Medaillen, die vom MIK ausgegeben und bereits verliehen wurden, sind nach den Richtlinien des alten Gesetzes geprüft worden. Wird für diese Medaillen der Antrag auf eine Jubiläumsprämie gestellt, muss dieser den Anforderungen des neuen PrämErhG entsprechen und wird erneut nach dem aktuellen Prämien- und Ehrenzeichengesetz geprüft.

    FAQ B9 PrämEhrG

    Die Medaillen, die vom MIK ausgegeben und bereits verliehen wurden, sind nach den Richtlinien des alten Gesetzes geprüft worden. Wird für diese Medaillen der Antrag auf eine Jubiläumsprämie gestellt, muss dieser den Anforderungen des neuen PrämErhG entsprechen und wird erneut nach dem aktuellen Prämien- und Ehrenzeichengesetz geprüft.

  • 10. Soll der Landkreis die Anträge für die Jubiläumsprämie und die Zuschüsse zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die er von den Trägern des örtlichen Brandschutzes erhalten hat, gesammelt einreichen (d. h. der Landkreis füllt die Zusammenfassung aus)?

    FAQ B10 PrämEhrG

    Der Landkreis reicht entweder den Sammelantrag weiter, der dem Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019 als Anlage 1 und 3 beigefügt war, oder er fasst die Einzelanträge gemäß der VV PrämEhrG als Sammelantrag zusammen und übermittelt diesen an die Bewilligungsbehörde. Die Kontoverbindung des Landkreises ist nur bei der 50-jährigen Jubiläumsprämie nötig. Für die 10- bis 40-jährigen Jubiläumsprämien werden die Bankverbindungen der Gemeinden und Ämter benötigt.

    FAQ B10 PrämEhrG

    Der Landkreis reicht entweder den Sammelantrag weiter, der dem Rundschreiben des MIK vom 19.06.2019 als Anlage 1 und 3 beigefügt war, oder er fasst die Einzelanträge gemäß der VV PrämEhrG als Sammelantrag zusammen und übermittelt diesen an die Bewilligungsbehörde. Die Kontoverbindung des Landkreises ist nur bei der 50-jährigen Jubiläumsprämie nötig. Für die 10- bis 40-jährigen Jubiläumsprämien werden die Bankverbindungen der Gemeinden und Ämter benötigt.