Toolbar-Menü

C. Fragen zum Zuschuss zum Aufwandsersatz

  • 1. Ab welchem Jahr kann man den Aufwandsersatz beantragen?

    FAQ C1 PrämEhrG

    Es ist möglich jährlich für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr den Aufwandsersatz zu beantragen, frühestens für das Kalenderjahr 2018 (01.01.2018 – 31.12.2018).

    FAQ C1 PrämEhrG

    Es ist möglich jährlich für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr den Aufwandsersatz zu beantragen, frühestens für das Kalenderjahr 2018 (01.01.2018 – 31.12.2018).

  • 2. Welche Voraussetzung müssen für die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz erfüllt sein (§ 11 ff PrämEhrG)?

    FAQ C2 PrämEhrG

    • Maßgeblich: aktive ehrenamtliche Dienstzeit nach Nr. 3.1.2 und 3.1.3 bzw. Nr. 3.2.2 und 3.2.3 VV PrämEhrG in dem Kalenderjahr, für das der Zuschuss zum Aufwandsersatz beantragt wird.
    • Bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig (da keine Aufwände entstehen können).
    • Es ist ausschließlich die Zeit in der Einsatzabteilung maßgeblich. Für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Alters- und Ehrenabteilung werden keine Zuschüsse zum Aufwandsersatz gezahlt.
    • Nicht angerechnet werden: Unterbrechungen und außerhalb des Landes Brandenburg erbrachte Dienstzeit, da in diesen Fällen entweder gar keine Aufwände entstanden sind oder im Bereich eines außerhalb des Landes Brandenburg liegenden Trägers.
    • Ehrenamtler des Katastrophenschutzes und des THW, die zugleich Angehörige der Freiwillige Feuerwehr sind, können den Zuschuss zum Aufwandsersatz nur ENTWEDER für die aktive Dienstzeit in der Freiwillige Feuerwehr oder in einer Einheit des Katastrophenschutzes/des THW erhalten.
    • Da nur das jeweils zurückliegende Kalenderjahr maßgeblich ist, ist eine aktuelle Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer Katastrophenschutzeinheit unerheblich.

    FAQ C2 PrämEhrG

    • Maßgeblich: aktive ehrenamtliche Dienstzeit nach Nr. 3.1.2 und 3.1.3 bzw. Nr. 3.2.2 und 3.2.3 VV PrämEhrG in dem Kalenderjahr, für das der Zuschuss zum Aufwandsersatz beantragt wird.
    • Bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig (da keine Aufwände entstehen können).
    • Es ist ausschließlich die Zeit in der Einsatzabteilung maßgeblich. Für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Alters- und Ehrenabteilung werden keine Zuschüsse zum Aufwandsersatz gezahlt.
    • Nicht angerechnet werden: Unterbrechungen und außerhalb des Landes Brandenburg erbrachte Dienstzeit, da in diesen Fällen entweder gar keine Aufwände entstanden sind oder im Bereich eines außerhalb des Landes Brandenburg liegenden Trägers.
    • Ehrenamtler des Katastrophenschutzes und des THW, die zugleich Angehörige der Freiwillige Feuerwehr sind, können den Zuschuss zum Aufwandsersatz nur ENTWEDER für die aktive Dienstzeit in der Freiwillige Feuerwehr oder in einer Einheit des Katastrophenschutzes/des THW erhalten.
    • Da nur das jeweils zurückliegende Kalenderjahr maßgeblich ist, ist eine aktuelle Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer Katastrophenschutzeinheit unerheblich.