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Aus- und Fortbildung
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Gefahrenabwehrbedarfsplanung
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.
Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.
Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.