Anerkennungsverfahren
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen
Manchmal kommt es vor, dass Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die über gewisse Qualifizierungen verfügen, sich die Frage stellen, ob die Teilnahme an einem Lehrgang an der LSTE überhaupt notwendig ist. Denn in bestimmten Fällen gehen die Qualifizierungen vom Inhalt und vom Umfang her über das hinaus, was ihnen im Rahmen der Führungs- und Spezialausbildung an der LSTE vermittelt werden könnte. In diesen Fällen könnten die Betroffenen einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der erworbenen Qualifikationen mit dem beabsichtigten Lehrgang an der LSTE stellen und sich somit die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme an der LSTE ersparen. Das ist soweit nicht neu.
Neu hingegen ist, dass diese Anträge nicht mehr formlos eingereicht werden können. Ab dem 1. August 2025 ist das auf unserer Homepage downloadbare Formular zu nutzen. Durch die hierin enthaltenen Pflichtangaben sparen sich Antragsteller und LSTE einiges an bisher oft notwendiger Recherchearbeit, Nachfragen und Abstimmungen. Insbesondere aber auch die zwingend erforderliche Beteiligung der Aufgabenträger gewährleistet für diese auch die notwendige Transparenz. Wichtig ist auch, dass die Aufgabenträger die dem Antrag beizufügenden Qualifikationsnachweise auf ihre Echtheit prüfen müssen.
Wichtig: die Anerkennung kann durch die LSTE nur für solche Lehrgänge erfolgen, die von ihr auch angeboten werden. D.h. insbesondere für Ausbildungen und Qualifikationsmaßnahmen, die nach dem BbgBKG anderen Aufgabenträgern obliegen, sind ebenjene Aufgabenträger zuständig.
Anträge auf Laufbahnanerkennung obliegen zwar auch dem Land Brandenburg, sind aber bei der Laufbahnordnungsbehörde, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam einzureichen.
Alles Übrige zum Ausfüllen des Formulars finden Sie im bereitgestellten Formular „Formblatt - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen“ in den dortigen Erläuterungen.
im Auftrag
Danny Busse Leiter des Leitungsbüros
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen
Manchmal kommt es vor, dass Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die über gewisse Qualifizierungen verfügen, sich die Frage stellen, ob die Teilnahme an einem Lehrgang an der LSTE überhaupt notwendig ist. Denn in bestimmten Fällen gehen die Qualifizierungen vom Inhalt und vom Umfang her über das hinaus, was ihnen im Rahmen der Führungs- und Spezialausbildung an der LSTE vermittelt werden könnte. In diesen Fällen könnten die Betroffenen einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der erworbenen Qualifikationen mit dem beabsichtigten Lehrgang an der LSTE stellen und sich somit die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme an der LSTE ersparen. Das ist soweit nicht neu.
Neu hingegen ist, dass diese Anträge nicht mehr formlos eingereicht werden können. Ab dem 1. August 2025 ist das auf unserer Homepage downloadbare Formular zu nutzen. Durch die hierin enthaltenen Pflichtangaben sparen sich Antragsteller und LSTE einiges an bisher oft notwendiger Recherchearbeit, Nachfragen und Abstimmungen. Insbesondere aber auch die zwingend erforderliche Beteiligung der Aufgabenträger gewährleistet für diese auch die notwendige Transparenz. Wichtig ist auch, dass die Aufgabenträger die dem Antrag beizufügenden Qualifikationsnachweise auf ihre Echtheit prüfen müssen.
Wichtig: die Anerkennung kann durch die LSTE nur für solche Lehrgänge erfolgen, die von ihr auch angeboten werden. D.h. insbesondere für Ausbildungen und Qualifikationsmaßnahmen, die nach dem BbgBKG anderen Aufgabenträgern obliegen, sind ebenjene Aufgabenträger zuständig.
Anträge auf Laufbahnanerkennung obliegen zwar auch dem Land Brandenburg, sind aber bei der Laufbahnordnungsbehörde, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam einzureichen.
Alles Übrige zum Ausfüllen des Formulars finden Sie im bereitgestellten Formular „Formblatt - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen“ in den dortigen Erläuterungen.
im Auftrag
Danny Busse Leiter des Leitungsbüros
Aus- und Fortbildung
Dienstbootberechtigung
Ausstellung von amtlichen Berechtigungsscheinen zum Führen von Dienstbooten des Brand- und Katastrophenschutzes
Wer dienstlich im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes ein motorbetriebenes Wasserfahrzeug auf Binnengewässern der Zonen 1 bis 4 führen möchte, unterliegt den Bestimmungen der Binnenschiffs-personalverordnung (BinSchPersV) vom 26. November 2021. Demnach sind zum Führen von Wasserfahrzeugen entsprechende Befähigungszeugnisse erforderlich.
Die Übergangsbestimmungen nach § 130 BinSchPersV gestatten bis einschließlich 16. Januar 2027 das Führen von dienstlich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einer Fahrerlaubnis nach Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in Verbindung mit einem Kleinschifferzeugnis (vgl. § 130 BinSchPersV). Ab dem 17. Januar 2027 ist das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen des Brand- und Katastrophen-schutzes dann nur noch mit einem Befähigungszeugnis nach § 11 BinSchPersV oder einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 15 BinSchPersV zulässig.
Die Ausnahmen nach § 12 BinSchPersV (kein Befähigungszeugnis erforderlich bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen mit einer effektiven Nutzleistung eines Verbrennungsmotors von nicht mehr als 11,03 kW bzw. eines Elektromotors von nicht mehr als 7,5 kW in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011) bleiben unberührt.
Die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (LSTE) ist für die Ausstellung der amtlichen Berechtigungsscheine für die im Land Brandenburg tätigen Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes (z. B. Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheiten) gemäß Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) vom 22.12.2022 zuständig.
Für die Beantragung ist der "ANTRAG auf Ausstellung eines amtlichen Berechtigungsscheines" im Downloadbereich unter https://lste.brandenburg.de zu nutzen. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt mit eventuellen Anlagen über den Landkreis / die kreisfreie Stadt an die LSTE (Dienstbootberechtigung@LSTE.Brandenburg.de) zu senden.
Der amtliche Berechtigungsschein wird als Plastikkarte im Format eines Führerscheins bzw. einer EC-Karte ausgestellt.
Ausstellung von amtlichen Berechtigungsscheinen zum Führen von Dienstbooten des Brand- und Katastrophenschutzes
Wer dienstlich im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes ein motorbetriebenes Wasserfahrzeug auf Binnengewässern der Zonen 1 bis 4 führen möchte, unterliegt den Bestimmungen der Binnenschiffs-personalverordnung (BinSchPersV) vom 26. November 2021. Demnach sind zum Führen von Wasserfahrzeugen entsprechende Befähigungszeugnisse erforderlich.
Die Übergangsbestimmungen nach § 130 BinSchPersV gestatten bis einschließlich 16. Januar 2027 das Führen von dienstlich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einer Fahrerlaubnis nach Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in Verbindung mit einem Kleinschifferzeugnis (vgl. § 130 BinSchPersV). Ab dem 17. Januar 2027 ist das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen des Brand- und Katastrophen-schutzes dann nur noch mit einem Befähigungszeugnis nach § 11 BinSchPersV oder einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 15 BinSchPersV zulässig.
Die Ausnahmen nach § 12 BinSchPersV (kein Befähigungszeugnis erforderlich bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen mit einer effektiven Nutzleistung eines Verbrennungsmotors von nicht mehr als 11,03 kW bzw. eines Elektromotors von nicht mehr als 7,5 kW in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011) bleiben unberührt.
Die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (LSTE) ist für die Ausstellung der amtlichen Berechtigungsscheine für die im Land Brandenburg tätigen Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes (z. B. Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheiten) gemäß Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) vom 22.12.2022 zuständig.
Für die Beantragung ist der "ANTRAG auf Ausstellung eines amtlichen Berechtigungsscheines" im Downloadbereich unter https://lste.brandenburg.de zu nutzen. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt mit eventuellen Anlagen über den Landkreis / die kreisfreie Stadt an die LSTE (Dienstbootberechtigung@LSTE.Brandenburg.de) zu senden.
Der amtliche Berechtigungsschein wird als Plastikkarte im Format eines Führerscheins bzw. einer EC-Karte ausgestellt.
Gefahrenabwehrbedarfsplanung
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.
Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.
Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.