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Aus- und Fortbildung

Dienstbootberechtigung

Ausstellung von amtlichen Berechtigungsscheinen zum Führen von Dienstbooten des Brand- und Katastrophenschutzes 

Wer dienstlich im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes ein motorbetriebenes Wasserfahrzeug auf Binnengewässern der Zonen 1 bis 4 führen möchte, unterliegt den Bestimmungen der Binnenschiffs-personalverordnung (BinSchPersV) vom 26. November 2021. Demnach sind zum Führen von Wasserfahrzeugen entsprechende Befähigungszeugnisse erforderlich.

Die Übergangsbestimmungen nach § 130 BinSchPersV gestatten bis einschließlich 16. Januar 2027 das Führen von dienstlich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einer Fahrerlaubnis nach Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in Verbindung mit einem Kleinschifferzeugnis (vgl. § 130 BinSchPersV). Ab dem 17. Januar 2027 ist das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen des Brand- und Katastrophen-schutzes dann nur noch mit einem Befähigungszeugnis nach § 11 BinSchPersV oder einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 15 BinSchPersV zulässig.

Die Ausnahmen nach § 12 BinSchPersV (kein Befähigungszeugnis erforderlich bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen mit einer effektiven Nutzleistung eines Verbrennungsmotors von nicht mehr als 11,03 kW bzw. eines Elektromotors von nicht mehr als 7,5 kW in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011) bleiben unberührt.

Die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (LSTE) ist für die Ausstellung der amtlichen Berechtigungsscheine für die im Land Brandenburg tätigen Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes (z. B. Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheiten) gemäß Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) vom 22.12.2022 zuständig.

Für die Beantragung ist der "ANTRAG auf Ausstellung eines amtlichen Berechtigungsscheines" im Downloadbereich unter https://lste.brandenburg.de zu nutzen. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt mit eventuellen Anlagen über den Landkreis / die kreisfreie Stadt an die LSTE (Dienstbootberechtigung@LSTE.Brandenburg.de) zu senden.

Der amtliche Berechtigungsschein wird als Plastikkarte im Format eines Führerscheins bzw. einer EC-Karte ausgestellt.

Ausstellung von amtlichen Berechtigungsscheinen zum Führen von Dienstbooten des Brand- und Katastrophenschutzes 

Wer dienstlich im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes ein motorbetriebenes Wasserfahrzeug auf Binnengewässern der Zonen 1 bis 4 führen möchte, unterliegt den Bestimmungen der Binnenschiffs-personalverordnung (BinSchPersV) vom 26. November 2021. Demnach sind zum Führen von Wasserfahrzeugen entsprechende Befähigungszeugnisse erforderlich.

Die Übergangsbestimmungen nach § 130 BinSchPersV gestatten bis einschließlich 16. Januar 2027 das Führen von dienstlich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einer Fahrerlaubnis nach Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in Verbindung mit einem Kleinschifferzeugnis (vgl. § 130 BinSchPersV). Ab dem 17. Januar 2027 ist das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen des Brand- und Katastrophen-schutzes dann nur noch mit einem Befähigungszeugnis nach § 11 BinSchPersV oder einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 15 BinSchPersV zulässig.

Die Ausnahmen nach § 12 BinSchPersV (kein Befähigungszeugnis erforderlich bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen mit einer effektiven Nutzleistung eines Verbrennungsmotors von nicht mehr als 11,03 kW bzw. eines Elektromotors von nicht mehr als 7,5 kW in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011) bleiben unberührt.

Die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (LSTE) ist für die Ausstellung der amtlichen Berechtigungsscheine für die im Land Brandenburg tätigen Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes (z. B. Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheiten) gemäß Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) vom 22.12.2022 zuständig.

Für die Beantragung ist der "ANTRAG auf Ausstellung eines amtlichen Berechtigungsscheines" im Downloadbereich unter https://lste.brandenburg.de zu nutzen. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt mit eventuellen Anlagen über den Landkreis / die kreisfreie Stadt an die LSTE (Dienstbootberechtigung@LSTE.Brandenburg.de) zu senden.

Der amtliche Berechtigungsschein wird als Plastikkarte im Format eines Führerscheins bzw. einer EC-Karte ausgestellt.

Gefahrenabwehrbedarfsplanung

Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.

Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.



Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen.

Die weiterführenden Links sollen eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erfüllung o. g. Aufgabenstellungen durch die örtlichen, überörtlichen und zentralen Aufgabenträger sicherstellen.